1. Geltung
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebote, Vertragsschluss
Angebote an unsere Käufer sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
Der Käufer ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Bei einem Netto-Warenwert bis € 150,00 wird ein Mindermengenzuschlag von € 30,00 erhoben. Unsere Bestellungen bei Lieferanten sind nur verbindlich, wenn Sie per Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen.
3. Leistungshindernisse
Können wir der von uns übernommenen Lieferverpflichtung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten nachkommen (§ 275 Abs. 1 und 2 BGB), weil es bei unseren Lieferanten zu nicht nur vorübergehenden Lieferengpässen kommt oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Rechte des Käufers nach §§ 280, 281, 283 bis 285, 311a und 326 BGB bleiben unberührt.
4. Lieferfristen
Wir bemühen uns, zugesagte Lieferfristen einzuhalten.
Liefer- und Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, welche die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen (wie z.B. nicht voraussehbare Lieferengpässe bei Lieferanten), berechtigen uns – unbeschadet unseres Rücktrittsrechts nach Nr. 3 – zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, die in der Regel 21 Kalendertage beträgt.
5. Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Lieferpreises pro Kalenderwoche, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Lieferpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) gelten abweichend hiervon die gesetzlichen Vorschriften (§§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB).
6. Teilleistungen
Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Erbringung von Teilleistungen ist bei Abwägung der gegenseitigen Interessen für unseren Vertragspartner unzumutbar oder die Erfüllung in Teilen ist ausdrücklich ausgeschlossen worden.
7. Rückgabe verkaufter Ware
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere des § 437 BGB – nicht vor, ist die Rückgabe verkaufter Ware grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern auf Grund besonderer Vereinbarung ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, erfolgt eine Rückvergütung nach Absprache. Der Abschlag richtet sich nach dem Verschnitt, der Wiedereinlagerung und den Verwaltungskosten.
Unbeschadet davon steht dem Käufer das Recht zu, den Nachweis darüber zu führen, dass uns ein zusätzlicher Kostenaufwand durch Rücknahme der Ware nicht entstanden ist.
8. Vermögensverschlechterung
Tritt nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung ein oder werden uns Einzelheiten über die Vermögensverhältnisse unseres Vertragspartners bekannt, die uns bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon abgehalten hätten, den Vertrag überhaupt oder ohne Vereinbarung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des anderen Teils abzuschließen, so sind wir berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, soweit unser Anspruch auf Gegenleistung anderenfalls gefährdet wäre.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus dem Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren einschließlich Verpackung vor. Bei Geschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt vorstehender Eigentumsvorbehalt auch für künftige Forderungen und solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfällen werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Für den Wert der Vorbehaltsware in diesem Sinne sind unsere Verkaufspreise am Schadenstag zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgeblich. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch unter Berücksichtigung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die §§ 377, 378 HGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen wie z.B. die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln und für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.
Ist der Kauf kein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB, so sind wir bei Mängeln berechtigt, diese nach unserer Wahl zunächst entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 439 Abs. 2 BGB. Im Fall unberechtigter Reklamationen sind Prüf- und Transportaufwendungen vom Käufer zu tragen.
11. Schadensersatz, Haftungsausschluss und -begrenzung
Werden wir auf Schadensersatz, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen, so gilt folgendes:
Wir haften in voller Schadenshöhe bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit (§ 309 Ziff. 7a) BGB) und bei sonstigen Schäden, sofern uns oder einem leitenden Angestellten grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) zur Last fällt (§ 309 Ziff. 7 b) BGB). Ansonsten ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Im Übrigen ist der Käufer berechtigt, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen (§ 309 Ziff. 8 a) BGB). Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt. Des Weiteren haften wir im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat oder vertrauen durfte.
12. Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
Durch die Bereitstellung von Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen werden Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz nur eingeräumt sowie Gestattungen nur erteilt, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für gewerbliche Schutzrechte.
13. Zahlungen
Rechnungen über Warenlieferungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug fällig. Entscheidend für die Erfüllung zum Fälligkeitstermin ist der spesenfreie Zahlungseingang auf unserer mit der Rechnung übermittelten Bankverbindung sowie die freie Verfügbarkeit dieses Buchungsbetrages zum Fälligkeitstag. Bei Montagerechnungen wird kein Skonto gewährt; sie sind innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug fällig.
14. Beschränkung der Aufrechnung
Zur Aufrechnung oder Einhaltung von Zahlungen ist der andere Teil nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
15. Gerichtsstand
Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung erwachsenden Streitigkeiten Langen.
16. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Stand: 01. Februar 2020